Stand: 06.06.2024
Vereinsmitglieder zahlen bei Eintritt in den Verein einmalig eine Aufnahmegebühr sowie einen Mitgliedsbeitrag nach den nachstehenden Bestimmungen. Die Mitgliedsbeiträge können nach Wahl des Mitgliedes monatlich oder jährlich entrichtet werden. (Solange wir kein Cannabis anbieten, bis auf weiteres kostenlos.)
Die Aufnahmegebühr beträgt 49,99 € und ist mit dem Antrag auf Mitgliedschaft auf das Konto des Vereins zu überweisen. Die Mitgliedschaft wird erst mit Eingang der Zahlung auf dem Vereinskonto wirksam. (Solange wir kein Cannabis anbieten, bis auf weiteres kostenlos.) Gründungsmitglieder sind von der Aufnahmegebühr befreit.
Der Beitrag für eine Mitgliedschaft beträgt monatlich 10 € und ist spätestens bis zum dritten Werktag eines Monats auf das Vereinskonto zu entrichten. Solange wir kein Cannabis anbieten, sind alle Mitglieder, genau wie Gründungsmitglieder, von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit. Sobald Cannabis angeboten wird, gelten folgende Regelungen: Mitgliedsbeiträge können auch für ein ganzes Jahr im Voraus bezahlt werden. Bei jährlicher Zahlung ist der Mitgliedsbeitrag bis zum dritten Werktag der Abrechnungsperiode auf das Vereinskonto zu entrichten. Mitglieder können dem Verein zum Zwecke der Einziehung der Beiträge ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen. (Wir werden auch elektronische Zahlungsmittel wie PayPal, Stripe, Sofort etc. einbinden, sofern sie uns ihren Service bei dem Thema Cannabis anbieten.) Vorstands- und Anbauratsmitglieder sowie die präventionsbeauftragte Person sind von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit.
Bei Eintritt in den Verein während eines laufenden Monats beziehungsweise Jahres ist der Beitrag anteilig zu entrichten. Bei Austritt aus dem Verein gilt dies nicht entsprechend. Werden die Mitgliedsbeiträge während des laufenden Kalenderjahres erhöht oder gesenkt, so findet eine anteilige Verrechnung mit dem bereits geleisteten Beitrag statt. Falls sich dabei zugunsten des Mitgliedes ein Guthaben ergibt, wird dieses ausbezahlt. Bei einem negativen Saldo hat das Mitglied auf Anforderung des Vereins auszugleichen.
Hat ein Mitglied seinen Jahresbeitrag nach den vorstehenden Regelungen nicht rechtzeitig entrichtet, wird es vom Vorstand abgemahnt und ihm eine Frist zur Zahlung gesetzt. Erfolgt trotz Mahnung keine Zahlung des Mitgliedes innerhalb der gesetzten Frist, so kann der Vorstand das Mitglied nach eigenem Ermessen aus dem Verein ausschließen. Wenn ein Härtefall vorliegt (z.B. Verlust des Arbeitsplatzes, außerordentliche finanzielle Belastungen) und das Mitglied dies glaubhaft darlegt, soll der Vorstand dies in seiner Ermessensentscheidung berücksichtigen.
Diese Beitragsordnung kann durch Beschluss des Vorstandes geändert werden. Sie ist insbesondere anzupassen, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vereins verändern. Anträge auf Änderung können von Mitgliedern beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.