1. Der Verein führt den Namen „Green Society“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und sodann den Zusatz „e. V.“ führen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1. Der Verein strebt die zukünftige Anerkennung als Anbauvereinigung nach dem KCanG an. Der endgültige Zweck ist der nichtgewerbliche, legale, gemeinschaftliche Eigenanbau von Cannabis sowie dessen Abgabe durch und an Vereinsmitglieder für den Eigenkonsum und die Abgabe von beim Anbau entstandenem Vermehrungsmaterial an Vereinsmitglieder, volljährige Nicht-Mitglieder oder an andere zukünftig bestehende Anbauvereinigungen nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben.
2. Der Verein informiert seine Mitglieder über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung.
1. Die maximale Zahl der Mitglieder des Vereins ist auf 500 begrenzt.
2. Mitglied werden darf, wer über 21 Jahre alt ist, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und nicht Mitglied in einem anderen Verein mit ähnlichem Zweck ist.
3. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.
4. Das Alter und der Wohnsitz sind dem Vorstand durch ein geeignetes Dokument zu belegen. Bei Änderung des Wohnsitzes ist dies dem Verein unverzüglich mitzuteilen.
5. Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung der Aufnahmegebühr wirksam, sofern in der Beitragsordnung eine solche festgelegt wurde.
6. Personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft erhoben wurden, unterliegen dem Datenschutz. Sie dürfen nicht an unbefugte Dritte weitergegeben oder zu anderen Zwecken verwendet werden.
1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Die Mindestdauer der Mitgliedschaft beträgt drei Monate.
3. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Die Frist beträgt vier Wochen zum Ende des Monats.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden,
a) wenn es in zurechenbarer Weise das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder
b) wenn es mehr als zwei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat oder
c) wenn es entgegen der Reglung in § 5 Abs. 3 vereinsfremden Personen Angaben über Standort oder Sicherheitsvorkehrungen der Anbauflächen des Vereins macht oder
d) wenn es nicht unverzüglich nach Verlegung seines Wohnsitzes die neue Anschrift mitteilt und dies auch nach Aufforderung durch den Verein nicht innerhalb von zwei Wochen nachholt oder
e) bei Vorliegen sonstiger triftiger Gründe.
5. Ein Mitglied ist vom Vorstand aus dem Verein auszuschließen, wenn bekannt wird, dass es Mitglied in einem weiteren Verein mit ähnlichem oder gleichem Zweck ist.
6. Die Mitgliedschaft erlischt automatisch, wenn das Mitglied seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in ein anderes Land verlegt hat.
7. Das Mitglied kann gegen den Ausschließungsbeschluss innerhalb einer Frist von vier Wochen Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit erheben.
1. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Mitglieder, die mit mindestens einem Mitgliedsbeitrag oder einem Teil davon in Verzug sind, sind hiervon ausgeschlossen.
2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, bei Verlegung seines Wohnsitzes unverzüglich dem Verein Bescheid zu geben.
3. Mitglieder sind verpflichtet, außerhalb des Vereins Stillschweigen über den Standort und die Sicherheitsvorkehrungen der Anbauflächen und Gebäude des Vereins zu wahren. Bei Zuwiderhandlung droht der Ausschluss aus dem Verein.
4. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen und das Ansehen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten.
5. Hat das Mitglied seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht länger in Deutschland, so ist es von der Ausgabe von Cannabis ausgeschlossen.
6. Ein Mitglied kann die Mitgliedschaft auf Antrag bis zu zwei Monate im Jahr ruhen lassen, wenn der Vorstand dem zustimmt. Ein Anspruch hierauf besteht nicht. Im Ruhezeitraum hat das Mitglied keine Mitgliedsbeiträge zu bezahlen.